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Vorabpauschale: der jährliche Mindestertrag im Steuerrecht

Die Vorabpauschale ist ein pauschal ermittelter Mindestertrag, der thesaurierende Fonds jährlich steuerlich erfasst. Sie ist kein zusätzlicher Steuertatbestand, sondern eine Vorwegnahme: Was jetzt versteuert wird, mindert später den steuerpflichtigen Gewinn beim Verkauf.

Hinweis: ETFPlaner liefert Modellrechnungen und Dokumentation. Keine Anlageberatung und keine Steuerberatung.

Gesetzliche Grundlage und Zweck

Geregelt ist die Vorabpauschale in § 18 des Investmentsteuergesetzes (InvStG), eingeführt mit der Investmentsteuerreform 2018.

Der Zweck folgt aus dem Problem, das sie löst. Ein ausschüttender Fonds zahlt Erträge aus, die Bank behält beim Zufluss Steuer ein. Ein thesaurierender Fonds legt dieselben Erträge intern wieder an — ohne die Pauschale bliebe er bis zum Verkauf unversteuert, unter Umständen über Jahrzehnte. Die Vorabpauschale gleicht diesen Zeitvorteil teilweise aus.

Der Rechenweg nach dem Gesetz:

  1. Basisertrag = Rücknahmepreis des Anteils zum 1. Januar × Basiszins × 70 %
  2. Deckelung: Der Basisertrag wird auf die tatsächliche Wertsteigerung des Kalenderjahres begrenzt.
  3. Abzug: Ausschüttungen des Jahres werden vom Basisertrag abgezogen.
  4. Was übrig bleibt, ist die Vorabpauschale.

Auf diesen Betrag werden anschließend Teilfreistellung, Sparerpauschbetrag und der Steuersatz angewendet.

Wann sie erhoben wird

Drei Zeitpunkte sind zu trennen:

  • Bezugsjahr: Die Vorabpauschale bemisst sich am abgelaufenen Kalenderjahr.
  • Zuflussfiktion: Sie gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen.
  • Abbuchung: Die depotführende Stelle behält die Steuer im Januar des Folgejahres ein — üblicherweise vom Verrechnungskonto.

Die Anrechnung beim Verkauf ist der zweite Teil des Mechanismus und wird oft übersehen. Alle in der Haltedauer versteuerten Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Wer über zwanzig Jahre jährlich kleine Beträge versteuert hat, zahlt am Ende entsprechend weniger — die Gesamtbelastung verschiebt sich also, statt sich zu erhöhen. Genau deshalb ist die Vorabpauschale keine zusätzliche Steuer, sondern eine zeitliche Vorwegnahme.

Der letzte Punkt ist der praktisch relevante. Die Belastung entsteht ohne Verkauf und ohne Zufluss von Geld. Liegt auf dem Verrechnungskonto keine Deckung, kann die Bank den Betrag einziehen oder Anteile veräußern — je nach Vertragsbedingungen.

Keine Vorabpauschale fällt an, wenn der Fonds im Bezugsjahr keine Wertsteigerung erzielt hat. Ein Verlustjahr führt zu einem Betrag von null, nicht zu einem negativen Wert.

Ebenfalls kein Fall für die Pauschale sind ausschüttende Fonds, deren Ausschüttung im Jahr mindestens so hoch war wie der Basisertrag. Der Abzug in Schritt 3 führt dann rechnerisch auf null. Ausschütter sind also nicht grundsätzlich ausgenommen — sie erreichen die Grenze nur häufiger.

Was das Tool hier übernimmt

Depotwert zum Jahresanfang, hinterlegter Basiszins und Teilfreistellungssatz stehen im Steuerprofil. Daraus schätzt ETFPlaner den voraussichtlichen Januarbetrag, damit er als Liquiditätsbedarf im Plan sichtbar ist — als Modellwert, nicht als Steuerbescheid.

Der jeweils gültige Basiszins wird jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht und im Steuerprofil hinterlegt: aktuell {{ basiszins_aktuell }} (Stand {{ basiszins_stand }}).

Die vollständige Herleitung mit Rechenweg steht im Ratgeber Vorabpauschale in der Planung, die Berechnung mit eigenen Werten im Vorabpauschale-Rechner.


Keine Anlageberatung. Keine Steuerberatung. Angaben zum Stand 19.08.2026 nach § 18 InvStG. Steuerliche Auswirkungen hängen von deinen persönlichen Verhältnissen ab; für verbindliche Auskünfte wende dich an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

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