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Teilfreistellung: der steuerfreie Anteil am Fondsertrag

Die Teilfreistellung nimmt einen festen Prozentsatz des Fondsertrags von der Besteuerung aus. Sie gleicht aus, dass seit der Investmentsteuerreform 2018 bereits der Fonds selbst auf bestimmte Erträge Steuern zahlt — ohne die Freistellung würde derselbe Ertrag zweimal belastet.

Hinweis: ETFPlaner liefert Modellrechnungen und Dokumentation. Keine Anlageberatung und keine Steuerberatung.

Die Sätze nach Fondstyp

Maßgeblich ist § 20 InvStG. Welcher Satz gilt, hängt allein davon ab, was in den Anlagebedingungen des Fonds als Mindestquote festgeschrieben ist — nicht davon, was der Fonds gerade tatsächlich hält.

FondstypVoraussetzungTeilfreistellung für Privatanleger
Aktienfondsmindestens 51 % Kapitalbeteiligungen30 %
Mischfondsmindestens 25 % Kapitalbeteiligungen15 %
Immobilienfondsmindestens 51 % Immobilien60 %
Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunktmindestens 51 % ausländische Immobilien80 %

Ein breit streuender Aktien-ETF erfüllt die 51-Prozent-Schwelle in aller Regel. Ob ein konkreter Fonds als Aktienfonds im Sinne des Gesetzes gilt, steht in seinen Anlagebedingungen und wird von der depotführenden Stelle automatisch angewendet. Details zur Schwelle stehen unter Aktienfondsquote.

Der Abzug an einem Ertrag gerechnet

Ein Modellbeispiel mit gesetzten Werten:

  • Depotwert: 139.800 €
  • Teilfreistellungssatz: 30 % (Aktienfonds)
  • Freistellungsauftrag: 240 €
  • steuerpflichtiger Bruttoertrag im Jahr: 1.400 €

Der Rechenweg in vier Schritten:

SchrittRechnungErgebnis
1 — Bruttoertrag1.400 €
2 — Teilfreistellung 30 %1.400 € × 30 %−420 €
3 — nach Teilfreistellung1.400 € − 420 €980 €
4 — Freistellungsauftrag980 € − 240 €740 €

Auf die verbleibenden 740 € wird der Steuersatz angewendet, nicht auf die ursprünglichen 1.400 €.

Der Satz gilt einheitlich für alle Ertragsarten desselben Fonds: für Ausschüttungen, für die Vorabpauschale und für den Gewinn beim Verkauf. Es gibt keine getrennten Sätze je nach Anlass — hat ein Fonds die Aktienfondsquote erfüllt, greifen dieselben 30 Prozent überall.

Wechselt ein Fonds seinen Typ, weil er die Mindestquote dauerhaft unter- oder überschreitet, gilt er steuerlich als veräußert und unmittelbar neu angeschafft. Der bis dahin aufgelaufene Gewinn wird zunächst festgehalten und erst beim späteren tatsächlichen Verkauf besteuert. In der Praxis kommt das bei breit anlegenden Index-ETFs kaum vor, weil ihre Anlagebedingungen die Quote fest vorschreiben.

Entscheidend ist die Reihenfolge: Die Teilfreistellung greift vor dem Sparerpauschbetrag, nicht danach. Wer beides vertauscht, kommt auf einen zu hohen steuerpflichtigen Betrag.

Für Anleger im Betriebsvermögen gelten abweichende, teilweise höhere Sätze. Die hier genannten Werte beziehen sich ausschließlich auf Privatanleger, die ihre Anteile im Privatvermögen halten.

Modellrechnung, keine Prognose. Die Werte sind gesetzt, nicht erwartet.

Die vollständige Kette bis zum Nettobetrag auf dem Konto steht im Ratgeber Vom Bruttoertrag zum Nettobetrag; für eigene Zahlen gibt es den Teilfreistellungs-Rechner.

Zu beachten ist schließlich, dass die Teilfreistellung nicht auf dem Konto sichtbar wird. Die depotführende Stelle wendet sie automatisch an, bevor sie den Steuerbetrag berechnet — auf der Abrechnung erscheint deshalb nur der bereits gekürzte steuerpflichtige Betrag. Wer die eigene Rechnung mit der Bankabrechnung vergleicht und dabei vom Bruttoertrag ausgeht, kommt zwangsläufig auf eine Differenz. Für die Modellrechnung im Plan bedeutet das: Der hinterlegte Teilfreistellungssatz muss zum tatsächlichen Fondstyp passen, sonst weicht die geschätzte Steuerlast systematisch von der tatsächlichen ab. Der Satz steht im Steuerprofil und wird dort je Position gepflegt.


Keine Anlageberatung. Keine Steuerberatung. Angaben zum Stand 19.08.2026 nach § 20 InvStG. Die Anwendung im Einzelfall hängt von den Anlagebedingungen des Fonds und deinen persönlichen Verhältnissen ab.

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