Glossar
Abgeltungsteuer: die Steuer auf Kapitalerträge
Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent auf Kapitalerträge und ist mit dem Abzug grundsätzlich abgegolten. „Abgegolten" heißt: Mit dem Einbehalt durch die Bank ist die Steuerpflicht für diesen Ertrag erledigt, eine Angabe in der Einkommensteuererklärung ist nicht mehr erforderlich.
Hinweis: ETFPlaner liefert Modellrechnungen und Dokumentation. Keine Anlageberatung und keine Steuerberatung.
Satz und gesetzliche Grundlage
Rechtsgrundlage ist § 32d EStG. Der Satz selbst ist nur die erste Ebene; hinzu kommen zwei Zuschläge:
| Bestandteil | Bemessungsgrundlage | Satz |
|---|---|---|
| Abgeltungsteuer | steuerpflichtiger Kapitalertrag | 25 % |
| Solidaritätszuschlag | die Abgeltungsteuer | 5,5 % |
| Kirchensteuer (falls kirchensteuerpflichtig) | die Abgeltungsteuer | 8 % oder 9 % |
Die zweite Spalte wird häufig übersehen: Beide Zuschläge bemessen sich an der Steuer, nicht am Ertrag. Ohne Kirchensteuer ergibt sich daraus eine Gesamtbelastung von rund 26,375 % des steuerpflichtigen Ertrags. Mit Kirchensteuer liegt sie je nach Bundesland etwas darüber, wobei die Kirchensteuer ihrerseits die Bemessungsgrundlage der Abgeltungsteuer leicht mindert.
Vor der Anwendung des Satzes werden Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag abgezogen — in dieser Reihenfolge. Der Satz greift also nie auf den Bruttoertrag.
Die technische Abwicklung übernimmt die depotführende Stelle über die Kapitalertragsteuer; das ist die Erhebungsform, nicht eine zweite Steuer.
Ausnahmen vom Abgeltungscharakter
Die Abgeltungswirkung ist der Regelfall, nicht die ausnahmslose Regel. In diesen Konstellationen greift sie nicht oder nur eingeschränkt:
- Günstigerprüfung. Liegt dein persönlicher Steuersatz unter 25 %, kannst du auf Antrag die tarifliche Besteuerung wählen. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, welche Variante günstiger ist.
- Ausländische Depots. Ohne inländische Zahlstelle wird nichts einbehalten. Die Erträge sind in der Anlage KAP zu erklären.
- Fehlender oder zu niedriger Steuerabzug. Wurde zu wenig einbehalten, besteht Erklärungspflicht.
- Verlustverrechnung über Institute hinweg. Wer Verluste bei Bank A gegen Gewinne bei Bank B verrechnen will, braucht eine Verlustbescheinigung und die Veranlagung.
- Nicht ausgeschöpfter Pauschbetrag. Ohne Freistellungsauftrag einbehaltene Steuer holst du nur über die Erklärung zurück.
- Unternehmerische Beteiligungen. Bei bestimmten Beteiligungsverhältnissen und Darlehen an nahestehende Personen gilt der tarifliche Satz.
Ein zweiter, oft übersehener Punkt betrifft den Zeitpunkt. Die Abgeltungsteuer entsteht beim Zufluss, nicht beim Entschluss. Für die Planung bedeutet das: Solange Kursgewinne nur auf dem Papier stehen, fällt darauf keine Steuer an. Erst der Verkauf — oder bei thesaurierenden Fonds die jährliche Vorabpauschale — löst sie aus. Diese Trennung zwischen Buchgewinn und steuerpflichtigem Ertrag ist der Grund, warum Netto- und Bruttoplanung im Ruhestand deutlich auseinanderlaufen können.
In all diesen Fällen ist die Abgeltungsteuer keine endgültige Belastung, sondern eine Vorauszahlung, die im Veranlagungsverfahren angerechnet wird.
Ob die Abgeltungsteuer in deinem Fall tatsächlich abgeltende Wirkung hat, entscheidet sich damit nicht am Depot, sondern an deiner Gesamtsituation. Wer nur ein inländisches Depot führt, einen ausreichenden Freistellungsauftrag erteilt hat und keine Verluste über Institutsgrenzen hinweg verrechnen muss, wird die Kapitalerträge nie in einer Steuererklärung sehen. Sobald eine dieser drei Bedingungen entfällt, führt der Weg über die Anlage KAP. Für die Planung ist das weniger eine steuerliche als eine organisatorische Frage: Sie entscheidet darüber, welche Unterlagen du über das Jahr hinweg aufbewahren musst. Der Abgeltungsteuer-Rechner zeigt die Belastung für einen konkreten Ertrag inklusive der Zuschläge.
Keine Anlageberatung. Keine Steuerberatung. Angaben zum Stand 19.08.2026 nach § 32d EStG und SolzG. Welche Regelung in deinem Fall greift, hängt von deinen persönlichen Verhältnissen ab; für verbindliche Auskünfte wende dich an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.
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