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Sparerpauschbetrag: der gesetzliche Freibetrag

Der Sparerpauschbetrag ist der gesetzliche Freibetrag, der Freistellungsauftrag nur das Mittel, ihn bei der Bank geltend zu machen. Diese beiden Begriffe werden regelmäßig gleichgesetzt — mit spürbaren Folgen.

Hinweis: ETFPlaner liefert Modellrechnungen und Dokumentation. Keine Anlageberatung und keine Steuerberatung.

Der gesetzliche Betrag

Geregelt in § 20 Abs. 9 EStG. Stand 19.08.2026:

  • 1.000 € pro Person und Kalenderjahr
  • 2.000 € für zusammen veranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Der Betrag gilt für alle Kapitalerträge zusammen — Zinsen, Dividenden, Vorabpauschalen und realisierte Kursgewinne. Er wird nicht auf Depots aufgeteilt und nicht ins Folgejahr übertragen. Nicht genutztes Volumen verfällt zum 31. Dezember.

Für Kinder gilt der Betrag eigenständig: Ein Depot, das auf den Namen eines Kindes läuft, hat einen eigenen Pauschbetrag, unabhängig vom Depot der Eltern. Das ist einer der Gründe, warum die Depotinhaberschaft beim Sparen für Kinder eine steuerliche Frage ist und keine organisatorische.

Ein Nachweis tatsächlicher Werbungskosten ist ausgeschlossen: Der Pauschbetrag ersetzt sie vollständig, auch wenn die tatsächlichen Kosten höher waren.

Warum er nicht der Freistellungsauftrag ist

SparerpauschbetragFreistellungsauftrag
Was es istgesetzlicher FreibetragErklärung gegenüber der Bank
Wer festlegtder Gesetzgeberdu selbst
Gilt automatischja, im Veranlagungsverfahrennein, muss erteilt werden
Ohne ZutunSteuer wird zunächst einbehaltenkein Steuerabzug bis zur Grenze
Wirkungsenkt die Steuerlastverschiebt den Zeitpunkt

Die entscheidende Zeile ist die letzte. Der Pauschbetrag steht dir auch ohne Auftrag zu. Wer keinen erteilt, verliert kein Geld — die Bank behält aber zunächst Steuer ein, und die Rückholung läuft über die Anlage KAP im Folgejahr. Der Auftrag spart also keine Steuer, sondern Wartezeit und Aufwand.

Praktisch heißt das: Ohne Freistellungsauftrag zahlst du zunächst Abgeltungsteuer auf Erträge, die im Ergebnis steuerfrei bleiben. Das Geld ist nicht verloren, aber es steht dir bis zur Erstattung nicht zur Verfügung — bei einem laufenden Sparplan über mehrere Jahre ein wiederkehrender Effekt.

Die zweite häufige Annahme: Der Betrag verdopple sich automatisch bei Heirat. Er verdoppelt sich nur bei Zusammenveranlagung — und ein gemeinsamer Auftrag setzt voraus, dass beide Partner ihn gemeinsam erteilen. Details unter Gemeinsame Veranlagung.


Keine Anlageberatung. Keine Steuerberatung. Angaben zum Stand 19.08.2026 nach § 20 Abs. 9 EStG. Gesetzliche Beträge können sich ändern.

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