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Solidaritätszuschlag: der Aufschlag auf die Steuer

Der Solidaritätszuschlag wird mit 5,5 Prozent auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage ist damit die Steuer selbst — nicht der Ertrag.

Hinweis: ETFPlaner liefert Modellrechnungen und Dokumentation. Keine Anlageberatung und keine Steuerberatung.

Bemessungsgrundlage und Satz

Die Reihenfolge der Berechnung ist entscheidend und wird häufig falsch angenommen:

  1. Vom Kapitalertrag werden Teilfreistellung und Freistellungsauftrag abgezogen.
  2. Auf den Rest werden 25 Prozent Abgeltungsteuer berechnet.
  3. Auf diesen Steuerbetrag werden 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag erhoben.

Aus 25 Prozent Steuer werden dadurch 25 × 1,055 = 26,375 Prozent Gesamtbelastung des steuerpflichtigen Ertrags. Der Zuschlag entspricht also rund 1,375 Prozentpunkten und nicht 5,5 — eine Verwechslung, die in Überschlagsrechnungen regelmäßig vorkommt.

Ein Zahlenbeispiel macht die Größenordnung greifbar: Bei einem steuerpflichtigen Ertrag von 1.000 € fallen 250 € Abgeltungsteuer an, darauf 13,75 € Solidaritätszuschlag. Insgesamt bleiben 736,25 € — der Zuschlag kostet also gut 1,4 Prozent des Ertrags, nicht 5,5.

Rechtsgrundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz. Der Einbehalt erfolgt automatisch durch die depotführende Stelle zusammen mit der Kapitalertragsteuer.

Warum er auf Kapitalerträge fortbesteht

Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für den weit überwiegenden Teil der Einkommensteuerpflichtigen entfallen. Dafür wurde eine Freigrenze eingeführt, unterhalb derer kein Zuschlag mehr anfällt.

Diese Entlastung greift bei Kapitalerträgen jedoch nicht, wenn sie dem Abgeltungsteuerverfahren unterliegen. Der Grund ist systematisch: Die Freigrenze knüpft an die tarifliche Einkommensteuer an, und die Abgeltungsteuer ist gerade keine tarifliche Steuer. Wer Kapitalerträge über ein inländisches Depot bezieht, zahlt den Zuschlag deshalb weiterhin in voller Höhe.

Eine Ausnahme entsteht über die Günstigerprüfung: Werden Kapitalerträge auf Antrag in die tarifliche Besteuerung einbezogen, gelten für sie auch die Regeln zur Freigrenze.

Praktisch relevant ist der Punkt vor allem bei größeren Depots. Solange der Sparerpauschbetrag den Ertrag abdeckt, entsteht keine Abgeltungsteuer und damit auch kein Zuschlag. Erst oberhalb dieser Grenze wirkt er — und dann auf jeden weiteren Euro.

Für die Planung heißt das schlicht, dass mit 26,375 Prozent statt mit 25 zu rechnen ist — und mit etwas mehr, wenn zusätzlich Kirchensteuer anfällt. Die Gesamtbelastung weist der Abgeltungsteuer-Rechner aus.


Keine Anlageberatung. Keine Steuerberatung. Angaben zum Stand 19.08.2026 nach dem Solidaritätszuschlaggesetz. Gesetzliche Regelungen können sich ändern.

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