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Vorabpauschale über fünf Steuerjahre im Modellfall

Ein einzelner Depotbestand über fünf Steuerjahre zeigt, wie sich die Vorabpauschale aufbaut. Der Effekt entsteht nicht in einem Jahr, sondern durch die Reihenfolge, in der Freibetrag und Wertzuwachs aufeinandertreffen.

Hinweis: ETFPlaner liefert Modellrechnungen und Dokumentation. Keine Anlageberatung und keine Steuerberatung.

Der Depotbestand zu Beginn des ersten Steuerjahres

Der Modellfall setzt gesetzte Werte und hält sie über den gesamten Zeitraum konstant. Depotbestand 94.200 Euro in einem thesaurierenden Aktien-ETF, Freistellungsauftrag 240 Euro, Teilfreistellung 30 Prozent, Betrachtung über eine Restlaufzeit von 14 Jahren.

Drei Größen bestimmen die Rechnung in jedem einzelnen Jahr:

  • Der Basiszins, den das Bundesfinanzministerium jährlich veröffentlicht. Er wird auf den Rücknahmepreis zum Jahresbeginn angewendet und mit dem Faktor 0,7 gekürzt.
  • Der tatsächliche Wertzuwachs des Fondsanteils im Kalenderjahr. Er ist die Obergrenze — mehr als der Zuwachs kann nie besteuert werden.
  • Die Teilfreistellung, die den steuerpflichtigen Teil um 30 Prozent kürzt, sofern der Fonds die Aktienquote dauerhaft erfüllt.

Der Basisertrag ergibt sich aus dem ersten Punkt, die Vorabpauschale aus dem Minimum von Basisertrag und Wertzuwachs. Was die Größen einzeln bedeuten, steht unter Basiszins und Vorabpauschale.

Ein Punkt vorweg, weil er den ganzen Fall prägt: Es fließt in keinem der fünf Jahre Geld an dich. Die Steuer wird trotzdem fällig und im Januar des Folgejahres vom Verrechnungskonto eingezogen. Wer dort keine Deckung vorhält, erlebt eine unangenehme Überraschung.

Jahr 1 und 2: Basisertrag trifft auf Freistellungsauftrag

Im ersten Jahr steht der Bestand bei 94.200 Euro. Bei einem angenommenen Basiszins von 2,3 Prozent ergibt sich ein Basisertrag von 94.200 × 2,3 % × 0,7 = 1.516,62 Euro. Liegt der Wertzuwachs darüber, ist der Basisertrag maßgeblich.

Nach 30 Prozent Teilfreistellung bleiben 1.061,63 Euro steuerpflichtig. Davon deckt der Freistellungsauftrag über 240 Euro einen Teil ab; auf die verbleibenden 821,63 Euro fallen Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.

GrößeJahr 1Jahr 2
Bestand zum 1. Januar94.200 €99.900 €
Basisertrag (2,3 % × 0,7)1.516,62 €1.608,39 €
nach 30 % Teilfreistellung1.061,63 €1.125,87 €
Freistellungsauftrag genutzt240 €240 €
steuerpflichtig821,63 €885,87 €

Der Freistellungsauftrag ist in beiden Jahren vollständig verbraucht — und zwar allein durch die Vorabpauschale, ohne dass eine einzige Ausschüttung geflossen wäre. Für Zinsen auf dem Verrechnungskonto oder realisierte Gewinne bleibt nichts übrig.

Modellrechnung, keine Prognose. Die Werte sind gesetzt, nicht erwartet.

Jahr 3: der Pauschbetrag ist ausgeschöpft

Das dritte Jahr bringt keine neue Mechanik, aber die praktische Konsequenz der ersten beiden. Der Bestand ist auf rund 105.900 Euro gewachsen, der Basisertrag steigt entsprechend auf etwa 1.705 Euro, nach Teilfreistellung bleiben rund 1.193 Euro.

Der Freistellungsauftrag deckt davon weiterhin 240 Euro — sein Anteil an der Belastung sinkt also mit jedem Jahr, in dem der Bestand wächst. Im ersten Jahr trug er noch 22,6 Prozent der steuerpflichtigen Summe, im dritten nur noch 20,1 Prozent.

Daraus folgt eine praktische Regel für dieses Depot: Der Auftrag ist zu klein bemessen. Sinnvoll wäre eine Erhöhung auf den vollen Sparerpauschbetrag, sofern kein anderes Institut Volumen bindet. Ohne diese Anpassung wächst die Steuerbelastung mit dem Depotwert, während der Freibetrag steht.

Wichtig ist außerdem die Reihenfolge innerhalb des Jahres. Die Bank verrechnet den Freistellungsauftrag in der Reihenfolge, in der die Erträge anfallen. Die Vorabpauschale wird im Januar gebucht — sie greift also zuerst zu und lässt späteren Ausschüttungen im selben Jahr nichts übrig.

Jahr 4 und 5: der Kumulationseffekt

In den letzten beiden Jahren des Modellfalls wird sichtbar, was die Jahre davor angelegt haben. Der Bestand ist auf rund 112.300 und dann 119.000 Euro gewachsen, die Basiserträge steigen auf etwa 1.808 und 1.916 Euro.

Zwei Effekte überlagern sich:

  1. Der Bestand wächst, und mit ihm der Basisertrag — die Bemessungsgrundlage folgt dem Depotwert unmittelbar.
  2. Die bereits versteuerten Beträge summieren sich. Über fünf Jahre kommen im Modell rund 8.155 Euro versteuerte Vorabpauschale zusammen.

Die zweite Zahl ist die wichtigere, weil sie kein verlorener Betrag ist. Sie wird beim Verkauf angerechnet — dazu gleich mehr. Der Kumulationseffekt betrifft also nicht die Gesamtsteuer über die Haltedauer, sondern deren zeitliche Verteilung.

Was er tatsächlich kostet, ist der entgangene Ertrag auf die vorzeitig abgeflossene Steuer. Bei rund 2.150 Euro Steuerzahlungen über fünf Jahre und einer Restlaufzeit von 14 Jahren ist das der eigentliche wirtschaftliche Nachteil — nicht die Steuer selbst, sondern ihr früher Zeitpunkt.

Was beim späteren Verkauf angerechnet wird

Am Ende der Haltedauer greift die Korrektur. Beim Verkauf wird der Veräußerungsgewinn um die Summe der bereits versteuerten Vorabpauschalen gekürzt — im Modellfall um die rund 8.155 Euro aus fünf Jahren.

Damit ist die Doppelbesteuerung ausgeschlossen: Was vorab versteuert wurde, wird am Ende nicht noch einmal erfasst. Die Bank führt diesen Merkposten automatisch, solange das Depot beim selben Institut bleibt.

Genau hier liegt allerdings die praktische Bruchstelle. Bei einem Depotübertrag muss der abgebende das aufnehmende Institut über die kumulierten Vorabpauschalen informieren. Geschieht das nicht oder unvollständig, versteuert das neue Institut beim Verkauf den vollen Gewinn — der Anrechnungsbetrag ist dann nur noch über die Steuererklärung zu retten, und auch nur mit Belegen.

Drei Unterlagen sollten deshalb dauerhaft abgelegt werden:

  • Die jährliche Steuerbescheinigung mit der ausgewiesenen Vorabpauschale
  • Die Jahresabrechnung des Depots
  • Bei Übertrag: die Übertragungsanzeige mit den Anschaffungsdaten

Wie der Abschlag je Fondsart ausfällt, steht unter Teilfreistellung; verbreitete Fehlannahmen zu diesem Thema stehen in Steuer-Mythen im Check.


Keine Anlageberatung. Keine Steuerberatung. Angaben zum Stand 19.08.2026 nach § 18 InvStG und § 20 EStG. Modellrechnung mit gesetzten Annahmen, keine Steuerberatung.

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