Zum Inhalt springen
StartRatgeberDen Freistellungsauftrag auf mehrere Banken aufteilen

Ratgeber

Den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken aufteilen

Der Pauschbetrag gilt einmal pro Person, die Aufteilung auf Banken machst du selbst. Wer sie dem Zufall überlässt, zahlt bei einer Bank Steuer, während bei einer anderen Volumen ungenutzt verfällt.

Hinweis: ETFPlaner liefert Modellrechnungen und Dokumentation. Keine Anlageberatung und keine Steuerberatung.

Den Gesamtbetrag ermitteln, der zu verteilen ist

Zuerst steht die Obergrenze fest, nicht die Verteilung. Der Sparerpauschbetrag liegt bei 1.000 Euro je Person und Kalenderjahr, bei zusammen veranlagten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei 2.000 Euro (Stand 19.08.2026, § 20 Abs. 9 EStG).

Diese Summe ist die harte Obergrenze über sämtliche Institute hinweg. Der Abgleich läuft zentral: Jede Bank meldet, wie viel Volumen bei ihr abgerufen wurde, und eine Überschreitung wird dadurch sichtbar, ohne dass jemand danach suchen müsste.

Bevor du verteilst, brauchst du zwei Zahlen:

  1. Wie viel Volumen ist bereits gebunden? Bei jedem Institut, bei dem du je einen Auftrag erteilt hast — auch bei Konten, die du kaum noch nutzt. Alte Aufträge laufen unbefristet weiter, wenn sie nicht ausdrücklich befristet wurden.
  2. Wie viel ist damit noch frei? Die Differenz zur gesetzlichen Summe.

Der erste Punkt ist der, an dem die meisten scheitern. Wer über Jahre bei drei oder vier Instituten Aufträge erteilt hat, kennt die Summe in aller Regel nicht mehr. Ein Blick in die Depotverwaltung jedes Instituts ist deshalb der unvermeidliche erste Schritt — dort steht das erteilte Volumen, meist unter „Steuern" oder „Freistellungsauftrag".

Was der Auftrag überhaupt bewirkt und wo seine Grenzen liegen, steht unter Freistellungsauftrag.

Erträge je Depot schätzen statt raten

Verteilt wird nicht nach Depotgröße, sondern nach erwarteten Erträgen. Das ist ein Unterschied, der regelmäßig übersehen wird: Ein großes Depot mit thesaurierenden Fonds kann weniger steuerpflichtige Erträge erzeugen als ein kleineres mit ausschüttenden.

In die Schätzung gehören vier Posten:

  • Ausschüttungen der gehaltenen Fonds, meist mit dem Vorjahr als Anhaltspunkt
  • Zinsen auf Verrechnungs- und Tagesgeldkonten
  • Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds — sie wird im Januar für das Vorjahr belastet und zählt gegen dasselbe Volumen
  • Realisierte Gewinne aus geplanten Verkäufen

Der dritte Punkt ist der häufigste Fehler. Ein Depot voller Thesaurierer sieht nach null Erträgen aus und erzeugt trotzdem jedes Jahr im Januar eine steuerpflichtige Größe — ganz ohne Zahlungseingang. Wer allein die Ausschüttungen zusammenzählt, plant deshalb regelmäßig zu knapp.

Ein Modellbeispiel mit gesetzten Werten: Bei einem Depot von 83.900 Euro, einem Freistellungsauftrag von 180 Euro und 15 Prozent Teilfreistellung über 11 Jahre reicht ein knapp bemessener Auftrag schnell nicht mehr aus — der Bedarf wächst mit dem Depotwert, das Volumen nicht.

Praktische Regel: Lieber großzügig bei dem Institut, bei dem die Erträge sicher anfallen, und den Rest verteilen. Ungenutztes Volumen bei einer Bank ist nicht verloren — es fehlt nur dort, wo es gebraucht würde.

Modellrechnung, keine Prognose. Die Werte sind gesetzt, nicht erwartet.

Die Aufteilung bei der Bank einreichen

Der Auftrag wird bei jedem Institut einzeln erteilt, nicht zentral. Der Ablauf ist überall ähnlich:

  1. Im Depot aufrufen. Meist unter „Steuern", „Freistellungsauftrag" oder „Persönliche Daten".
  2. Betrag eintragen. Als Jahresbetrag, nicht als Monatswert.
  3. Steuer-Identifikationsnummer prüfen. Ohne gültige Nummer ist der Auftrag unwirksam — er wird angenommen und wirkt nicht.
  4. Gültigkeit festlegen. Unbefristet ist der Regelfall; eine Befristung erspart später das Aufräumen bei Instituten, die du nicht mehr nutzt.
  5. Bestätigung sichern. Als PDF ablegen, damit die Gesamtsumme später nachvollziehbar bleibt.

Für Paare gilt eine Besonderheit. Der gemeinsame Auftrag steht nur Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern offen, unterschreiben müssen ihn beide — dafür erstreckt er sich anschließend auf sämtliche Einzel- und Gemeinschaftsdepots der beiden.

Wichtig ist der Zeitpunkt. Viele Institute rechnen eine unterjährige Erhöhung rückwirkend auf den Jahresanfang und erstatten bereits einbehaltene Steuer über die nächste Abrechnung. Spätestens zum Jahresende ist diese Rückwirkung ausgeschlossen — ein Auftrag im Dezember hilft für das laufende Jahr meist nicht mehr.

Unterjährig nachjustieren, wenn ein Depot mehr liefert

Die Aufteilung ist keine einmalige Entscheidung. Sie sollte mindestens einmal im Jahr geprüft werden, und ein Anlass ergibt sich meist von selbst.

Drei Situationen verlangen eine Anpassung:

  • Ein Depot liefert mehr als erwartet. Eine höhere Ausschüttung oder ein Verkauf schöpft das dortige Volumen aus, während anderswo Volumen brachliegt.
  • Ein neues Depot kommt hinzu. Ohne Umverteilung bleibt es ohne Auftrag — und behält von der ersten Ausschüttung an Steuer ein.
  • Ein Depot wird geschlossen oder übertragen. Der dortige Auftrag bindet weiterhin Volumen, wenn er nicht zurückgenommen wird.

Der Umbau selbst ist unspektakulär: erst dort senken, wo Volumen ungenutzt bleibt, dann dort erhöhen, wo es fehlt. Die Reihenfolge ist wichtig, damit die Gesamtsumme nie überschritten wird — auch nicht für wenige Tage.

Ob die Aufteilung im abgelaufenen Jahr gepasst hat, zeigt sich in der Steuerbescheinigung. Sie weist aus, wie viel Volumen tatsächlich genutzt wurde. Ungenutztes Volumen verfällt zum 31. Dezember und lässt sich nicht ins Folgejahr übertragen — der einzige Weg, es doch noch zu nutzen, führt über die Anlage KAP. Wie diese Unterlagen zusammenkommen, steht in Jahresübersicht zusammenstellen.


Keine Anlageberatung. Keine Steuerberatung. Rechtsstand 19.08.2026 (§ 20 Abs. 9 EStG, § 44a EStG). Welche Aufteilung im Einzelfall passt, richtet sich nach deiner individuellen Situation; dieser Text ersetzt keine Beratung.

Passt dazu

Verwandte Seiten im Ratgeber