Glossar
Korrelation: der Gleichlauf zweier Anlagen
Die Korrelation misst, wie stark sich zwei Anlagen im Gleichlauf bewegen. Sie ist die entscheidende Größe dafür, ob eine zusätzliche Position die Schwankung des Depots senkt.
Hinweis: ETFPlaner liefert Modellrechnungen und Dokumentation. Keine Anlageberatung und keine Steuerberatung.
Was der Koeffizient misst
Der Korrelationskoeffizient liegt zwischen −1 und +1 und beschreibt, wie sich die Renditen zweier Anlagen zueinander verhalten:
| Wert | Bedeutung | Wirkung im Depot |
|---|---|---|
| +1 | vollständiger Gleichlauf | keine Senkung der Schwankung |
| +0,5 | überwiegend gleichläufig | teilweise Senkung |
| 0 | kein Zusammenhang | deutliche Senkung |
| −0,5 | überwiegend gegenläufig | starke Senkung |
| −1 | vollständiger Gegenlauf | rechnerisch vollständiger Ausgleich |
Berechnet wird der Wert aus den gemeinsamen Abweichungen beider Reihen von ihren Mittelwerten, geteilt durch das Produkt ihrer Standardabweichungen. Die Division sorgt dafür, dass das Ergebnis unabhängig von der Größenordnung der Werte ist — zwei Anlagen mit sehr unterschiedlicher Volatilität können trotzdem hoch korreliert sein.
Wichtig ist außerdem, worauf sich der Wert bezieht: gerechnet wird mit Renditen, nicht mit Kursständen. Zwei Kurskurven können optisch parallel verlaufen und trotzdem gering korrelierte Renditen aufweisen — entscheidend ist der Gleichlauf der Veränderungen, nicht der Niveaus.
Drei Eigenschaften sind für die Interpretation wesentlich. Die Korrelation ist nicht konstant: Sie verändert sich über die Zeit und steigt in Krisenphasen typischerweise an. Sie sagt nichts über Ursache und Wirkung: Zwei Reihen können gleichlaufen, ohne dass die eine die andere beeinflusst. Und sie misst nur den linearen Zusammenhang; ein systematischer, aber nicht geradliniger Zusammenhang bleibt unentdeckt.
Die Zahl an zwei Kursreihen
Ein Modellbeispiel mit gesetzten Werten:
- Sparrate: 451 € pro Monat
- Laufzeit: 12 Jahre
- Renditeannahme: 4,8 % pro Jahr
- Zielbetrag: 447.000 €
Zwei Anlagen liefern über vier Jahre folgende Jahresrenditen:
| Jahr | Anlage A | Anlage B |
|---|---|---|
| 1 | +12 % | +9 % |
| 2 | −6 % | +2 % |
| 3 | +15 % | +11 % |
| 4 | −3 % | −1 % |
Beide bewegen sich überwiegend in dieselbe Richtung, B jedoch gedämpfter. Der Korrelationskoeffizient liegt hier bei rund +0,93 — sehr hoch. Eine Mischung aus beiden senkt die Schwankung deshalb nur wenig; sie ersetzt im Wesentlichen einen Teil von A durch eine ruhigere Variante desselben Musters.
Für die Beurteilung ist außerdem der Betrachtungszeitraum entscheidend. Vier Jahresrenditen sind statistisch eine sehr kleine Stichprobe; belastbare Korrelationen werden über deutlich längere Reihen und meist auf Monatsbasis ermittelt. Ein aus wenigen Jahren abgeleiteter Wert kann rein zufällig entstehen.
Genau das ist die praktische Aussage der Kennzahl: Zwei Aktienfonds auf ähnliche Märkte sind meist hoch korreliert. Sie nebeneinander zu halten erhöht die Positionszahl, nicht die Streuung — der Effekt, den Diversifikation verspricht, tritt nur bei niedrigen Korrelationen ein.
Modellrechnung, keine Prognose. Die Werte sind gesetzt, nicht erwartet.
Keine Anlageberatung. Keine Steuerberatung. Historische Korrelationen beschreiben vergangene Zeiträume und ändern sich, insbesondere in Marktkrisen.
Passt dazu
Verwandte Seiten im Glossar
Diversifikation: Streuung über verschiedene Ursachen
Diversifikation erklärt: was Streuung tatsächlich bewirkt, wo ihre Grenze in Krisenphasen liegt und welche Rolle sie in einer Modellrechnung spielt.
Seite öffnen →Standardabweichung: das Maß für die Streuung
Standardabweichung erklärt: der Rechenweg in drei Schritten und warum das Streuungsmaß trotz verbreiteter Annahme nicht das Verlustrisiko beschreibt.
Seite öffnen →Volatilität: das Maß für die Streuung der Renditen
Volatilität erklärt: wie das Streuungsmaß entsteht, was 15 Prozent konkret als Renditekorridor bedeuten und wo die Kennzahl an ihre Grenze stößt.
Seite öffnen →Abgeltungsteuer: die Steuer auf Kapitalerträge
Abgeltungsteuer erklärt: Steuersatz nach § 32d EStG, die Zuschläge darauf und die Fälle, in denen die Abgeltungswirkung ausdrücklich nicht greift.
Seite öffnen →