Glossar
Ausschüttungsgleiche Erträge: ein Begriff aus der Zeit vor 2018
Ausschüttungsgleiche Erträge waren die steuerliche Erfassung nicht ausgezahlter Fondserträge vor der Reform 2018. Der Begriff taucht heute noch in älteren Unterlagen, Steuerbescheiden und Fachtexten auf — im laufenden Recht spielt er für Privatanleger keine Rolle mehr.
Hinweis: ETFPlaner liefert Modellrechnungen und Dokumentation. Keine Anlageberatung und keine Steuerberatung.
Der Begriff im Investmentsteuerrecht
Nach dem bis Ende 2017 geltenden Investmentsteuergesetz wurden Erträge eines Fonds unabhängig davon besteuert, ob sie ausgezahlt wurden. Zinsen, Dividenden und bestimmte sonstige Erträge galten am Geschäftsjahresende als zugeflossen — auch wenn der Fonds sie thesauriert hatte.
Daraus ergaben sich zwei praktische Probleme:
- Ermittlungsaufwand. Die Höhe musste aus den Bekanntmachungen des Fonds im Bundesanzeiger gelesen werden. Bei ausländischen Thesaurierern war das für Privatanleger aufwendig und fehleranfällig.
- Doppelbesteuerungsgefahr beim Verkauf. Wer die jährlich versteuerten Beträge nicht lückenlos dokumentierte, versteuerte sie beim späteren Verkauf ein zweites Mal. Die Korrektur lief über die Steuererklärung und setzte vollständige Belege über die gesamte Haltedauer voraus.
Betroffen waren vor allem im Ausland aufgelegte thesaurierende Fonds, weil bei ihnen kein inländischer Steuerabzug erfolgte. Die depotführende Stelle konnte den Betrag nicht automatisch einbehalten, sodass die Erklärungspflicht vollständig beim Anleger lag. Wer über Jahre einzahlte und die jährlichen Beträge nicht mitschrieb, stand beim Verkauf vor einer Rekonstruktionsaufgabe über die gesamte Haltedauer.
Genau dieser Dokumentationsaufwand war einer der Auslöser für die Reform.
Was seit der Reform gilt
Mit dem Investmentsteuerreformgesetz zum 1. Januar 2018 wurde das System umgestellt. An die Stelle der ausschüttungsgleichen Erträge trat die Vorabpauschale nach § 18 InvStG.
Die wesentlichen Unterschiede:
| Ausschüttungsgleiche Erträge (bis 2017) | Vorabpauschale (ab 2018) | |
|---|---|---|
| Bemessung | tatsächliche Erträge des Fonds | pauschal aus Depotwert und Basiszins |
| Ermittlung | durch den Anleger aus Veröffentlichungen | automatisch durch die depotführende Stelle |
| Deckelung | keine | begrenzt auf die Wertsteigerung des Jahres |
| Bei Verlustjahren | konnte anfallen | fällt auf null |
Für thesaurierende Fonds heißt das: Die jährliche Besteuerung ist geblieben, aber sie ist pauschaliert, gedeckelt und wird von der Bank berechnet und abgeführt.
Relevant bleibt der alte Begriff nur noch in einem Fall — bei Anteilen, die vor 2018 erworben und über den Stichtag hinweg gehalten wurden. Für sie gilt eine fiktive Veräußerung zum 31. Dezember 2017; die bis dahin versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge sind in dieser Abrechnung berücksichtigt. Wer solche Altbestände hält, sollte die damaligen Unterlagen aufbewahren. Wie sich der heutige Mechanismus über die Laufzeit auswirkt, zeigt Steuerstundung bei Thesaurierung.
Keine Anlageberatung. Keine Steuerberatung. Angaben zum Stand 19.08.2026 nach dem Investmentsteuergesetz. Für Altbestände aus der Zeit vor 2018 solltest du steuerlichen Rat einholen.
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